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patentrecht:beschlussfaehigkeit_der_patentabteilungen

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Beschlussfähigkeit der Patentabteilungen

§ 27 (3) des Patentgesetzes (PatG) legt die Beschlussfähigkeit der Patentabteilungen im Deutschen Patent- und Markenamt fest.

§ 27 (3) PatG

Die Patentabteilung ist bei Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig, unter denen sich, soweit die Abteilung im Einspruchsverfahren tätig wird, zwei technische Mitglieder befinden müssen. Bietet die Sache besondere rechtliche Schwierigkeiten und gehört keiner der Mitwirkenden zu den rechtskundigen Mitgliedern, so soll bei der Beschlussfassung ein der Patentabteilung angehörendes rechtskundiges Mitglied hinzutreten. Ein Beschluss, durch den ein Antrag auf Zuziehung eines rechtskundigen Mitglieds abgelehnt wird, ist selbständig nicht anfechtbar.

siehe auch

§ 27 PatG → Aufbau des Patentamts
Beschreibt die Struktur und Organisation der Prüfungsstellen und Patentabteilungen im Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).

patentrecht/beschlussfaehigkeit_der_patentabteilungen.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/19 07:35 von mfreund