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§ 27 (1) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Bildung von Prüfungsstellen und Patentabteilungen im Deutschen Patent- und Markenamt.
§ 27 (1) Nr. 1 PatG → Prüfungsstellen
Prüfungsstellen bearbeiten Patentanmeldungen und erteilen Auskünfte zum Stand der Technik.
§ 27 (1) Nr. 2 PatG → Patentabteilungen
Patentabteilungen sind für Angelegenheiten erteilter Patente, Vergütungsfestsetzung und Verfahrenskostenhilfe zuständig.
§ 27 PatG → Aufbau des Patentamts
Beschreibt die Struktur und Organisation der Prüfungsstellen und Patentabteilungen im Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).
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