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patentrecht:zuziehung_von_sachverstaendigen

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Zuziehung von Sachverständigen

§ 27 (7) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Möglichkeit der Zuziehung von Sachverständigen zu Beratungen in den Patentabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts.

§ 27 (7) PatG

Zu den Beratungen in den Patentabteilungen können Sachverständige, die nicht Mitglieder sind, zugezogen werden; sie dürfen an den Abstimmungen nicht teilnehmen.

siehe auch

§ 27 PatG → Aufbau des Patentamts
Beschreibt die Struktur und Organisation der Prüfungsstellen und Patentabteilungen im Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).

patentrecht/zuziehung_von_sachverstaendigen.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/19 07:35 von mfreund