Der Inhaber der Marke erhält neben der Urkunde über die Eintragung der Marke in das Register nach § 25 [→ Urkunden] der DPMA-Verordnung eine Bescheinigung über die in das Register eingetragenen Angaben, soweit er hierauf nicht ausdrücklich verzichtet hat.
§§ 24 - 28 MarkenV (Teil 3) → Register, Urkunde, Veröffentlichung
MarkenV → Markenverordnung
MarkenG → Markengesetz, Markenrecht