§ 54 (1) S. 1 MarkenG → Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse
§ 3 MarkenG → fehlende Markenfähigkeit
§ 8 MarkenG → Absolute Schutzhindernisse, Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse
§ 42 MarkenV → Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse
§ 50 MarkenG → Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
§ 50, 51 MarkenG→ Löschung wegen Verfall
§§ 51, 9-13 MarkenG→ Löschung wegen älterer Rechte
Die in §§ 3, 7 und 8 MarkenG angeführten Löschungsgründe bilden nicht nur die rechtlichen, sondern auch die tatsächlichen Grundlagen für das Löschungsbegehren. Sie umschreiben unterschiedliche Sachverhalte, aufgrund deren ein Zeichen schutzunfähig ist. Die einzelnen Eintragungshindernisse bilden deshalb grundsätzlich selbstständige Antragsgründe für das Löschungsbegehren und damit eigene Streitgegenstände.1)
Das gilt nicht nur für die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 MarkenG geregelten Eintragungshindernisse2), sondern auch für die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG angeführten Schutzhindernisse.3)
Die in § 3 Abs. 2 MarkenG vorgesehenen Schutzhindernisse knüpfen zwar sämtlich an die Form der Ware an und verfolgen das übereinstimmende Ziel, wesentliche Eigenschaften der Ware, die sich in ihrer Form widerspiegeln, für alle Wirtschaftsteilnehmer freizuhalten.4) Sie bilden aber keinen einheitlichen Tatsachenkomplex, sondern beinhalten spezifische, voneinander verselbstständigte Lebenssachverhalte, indem sie auf die für die jeweilige Warengattung typischen Gebrauchseigenschaften (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), die technische Funktionalität (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) oder den ästhetischen Wert der Form (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) abstellen. Demzufolge erfordert die Annahme eines Löschungsgrunds nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 MarkenG unterschiedliche tatsächliche Feststellungen.
Dass im Einzelfall mehrere Tatbestände des § 3 Abs. 2 MarkenG verwirklicht sein können, steht der Annahme eigenständiger Antragsgründe nicht entgegen. 5)
Die Zulässigkeit eines Löschungsantrags gemäß § 54 Abs. 1, §§ 50, 8 MarkenG setzt die Angabe eines konkreten absoluten Schutzhindernisses im Sinne von § 8 MarkenG voraus.6)
Das Erfordernis der Angabe eines konkreten absoluten Schutzhindernisses lässt sich allerdings dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Die Vorschrift des § 54 MarkenG enthält keine nähere Bestimmung zu Inhalt und Umfang des Löschungsantrags. Aus § 42 MarkenV in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Nr. 5 MarkenV lassen sich dazu ebenfalls keine Regelungen entnehmen. Dort ist lediglich bestimmt, dass im Löschungsantrag der Löschungsgrund anzugeben ist.7)
Dass ein zulässiger Löschungsantrag die Angabe eines konkreten Löschungsgrundes voraussetzt, folgt jedoch aus einer entsprechenden Anwendung von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wonach die Klageschrift neben dem Antrag die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten muss. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist entsprechend anwendbar auf das Löschungsverfahren gemäß §§ 54, 50, 8 MarkenG.8)
Liegt ein Löschungsgrund nur hinsichtlich eines Teils der Waren/Dienstleistungen vor, so ist umstritten, ob auch im Löschungsverfahren die erweiterte Minimallösung Anwendung findet, denn eine Gleichbehandlung im Kollissionsverfahren und Löschungsverfahren ist nicht zwingend.