Rechtsprechung bezeichnet die Tätigkeit von Gerichten, Rechtsstreitigkeiten und rechtliche Fragen verbindlich zu entscheiden und dabei geltendes Recht anzuwenden und auszulegen. Sie ist ein zentraler Bestandteil der Judikative, also der rechtsprechenden Gewalt in einem Staat. Gerichte überprüfen, o Gesetze korrekt angewendet wurden und entscheiden in Fällen, in denen rechtliche Konflikte oder Unsicherheiten bestehen.
Art. 20 Abs. 3 GG → Rechtsstaatsprinzip
→ Gesetz
→ Richter
→ Rechtsakt
→ Rechtsfehler
→ Höchstrichterliche Rechtsprechung
→ Unechte Rückwirkung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt. [Art. 92 GG → rechtsprechende Gewalt]
Die richterliche Unabhängigkeit setzt nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [Art. 20 (2) GG → Grundsatz der Gewaltenteilung] und Art. 92 GG eine institutionelle Trennung von Rechtsprechung und Verwaltung voraus.1)
Die Anwendung und Auslegung der Gesetze durch die Gerichte stehen mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Einklang, wenn sie sich in den Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung bewegen.2)
Art. 20 Abs. 3 GG → Rechtsstaatsprinzip
→ Recht