§ 1 (2) des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) definiert, welche Gegenstände nicht als Gebrauchsmuster angesehen werden.
Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
§ 1 (3) GebrMG → Einschränkung des Ausschlusses vom Gebrauchsmusterschutz
Beschreibt, dass der Ausschluss nur gilt, wenn für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.
Nach § 1 Abs. 2 GebrMG werden die dort nicht abschließend aufgezählten geistigen Leistungen als nicht schützbare Gegenstände i. S. v. § 1 Abs. 1 GebrMG definiert. Auch nach § 2 GebrMG werden die dort genannten Erfindungen (Nr. 1), Pflanzensorten oder Tierarten (Nr. 2) und Verfahren (Nr. 3) nicht als Gebrauchsmuster geschützt.
Mangels abweichender Regelungen ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 PatG [→ Patentierungsausschluß] auf die gleich lautenden Vorschriften in § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 GebrMG übertragbar.
§ 1 GebrMG → Schutzvoraussetzungen
Legt die Voraussetzungen fest, unter denen Erfindungen als Gebrauchsmuster geschützt werden können.