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gebrauchsmusterrecht:einschraenkung_des_ausschlusses_vom_gebrauchsmusterschutz

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Einschränkung des Ausschlusses vom Gebrauchsmusterschutz

§ 1 (3) des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) beschreibt, dass der Ausschluss nur gilt, wenn für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.

§ 1 (3) GebrMG

Absatz 2 steht dem Schutz als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.

siehe auch

§ 1 GebrMG → Schutzvoraussetzungen
Legt die Voraussetzungen fest, unter denen Erfindungen als Gebrauchsmuster geschützt werden können.

gebrauchsmusterrecht/einschraenkung_des_ausschlusses_vom_gebrauchsmusterschutz.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/05 09:04 von mfreund