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§ 1 (3) des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) beschreibt, dass der Ausschluss nur gilt, wenn für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.
Absatz 2 steht dem Schutz als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.
§ 1 GebrMG → Schutzvoraussetzungen
Legt die Voraussetzungen fest, unter denen Erfindungen als Gebrauchsmuster geschützt werden können.
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