Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke

Artikel 14 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Amtssprachen des Europäischen Patentamts und die Sprachregelungen für europäische Patentanmeldungen und andere Schriftstücke.

Artikel 14 (1) EPÜ → Amtssprachen des Europäischen Patentamts
Erklärt, dass die Amtssprachen des Europäischen Patentamts Deutsch, Englisch und Französisch sind.

Artikel 14 (2) EPÜ → Einreichung und Übersetzung von Patentanmeldungen
Beschreibt, dass eine europäische Patentanmeldung in einer Amtssprache einzureichen ist oder, wenn sie in einer anderen Sprache eingereicht wird, nach Maßgabe der Ausführungsordnung in eine Amtssprache zu übersetzen ist.

Artikel 14 (3) EPÜ → Verfahrenssprache
Erklärt, dass die Amtssprache des Europäischen Patentamts, in der die europäische Patentanmeldung eingereicht oder in die sie übersetzt worden ist, in allen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt als Verfahrenssprache zu verwenden ist.

Artikel 14 (4) EPÜ → Einreichung fristgebundener Schriftstücke
Beschreibt, dass natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat, in dem eine andere Sprache als Deutsch, Englisch oder Französisch Amtssprache ist, auch fristgebundene Schriftstücke in einer Amtssprache dieses Vertragsstaats einreichen können.

Artikel 14 (5) EPÜ → Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen
Erklärt, dass europäische Patentanmeldungen in der Verfahrenssprache veröffentlicht werden.

Artikel 14 (6) EPÜ → Veröffentlichung der europäischen Patentschriften
Beschreibt, dass europäische Patentschriften in der Verfahrenssprache veröffentlicht werden und eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts enthalten.

Artikel 14 (7) EPÜ → Veröffentlichung des Europäischen Patentblatts und des Amtsblatts
Erklärt, dass das Europäische Patentblatt und das Amtsblatt des Europäischen Patentamts in den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts veröffentlicht werden.

Artikel 14 (8) EPÜ → Registrierung im Europäischen Patentregister
Beschreibt, dass die Eintragungen in das Europäische Patentregister in den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorgenommen werden.

siehe auch

EPÜ, Teil 1, Kapitel III → Das Europäische Patentamt
Regelt die Leitung und Organisation des Europäischen Patentamts, einschließlich der Ernennung hoher Bediensteter, der Amtspflichten und der Zuständigkeiten der verschiedenen Abteilungen und Kammern.