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Artikel 14 (6) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass europäische Patentschriften in der Verfahrenssprache veröffentlicht werden und eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts enthalten.
Europäische Patentschriften werden in der Verfahrenssprache veröffentlicht und enthalten eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts.
Artikel 14 EPÜ → Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke
Beschreibt die Amtssprachen des Europäischen Patentamts und die Sprachregelungen für europäische Patentanmeldungen und andere Schriftstücke.
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