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ep:einreichung_und_uebersetzung_von_patentanmeldungen

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Einreichung und Übersetzung von Patentanmeldungen

Artikel 14 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass eine europäische Patentanmeldung in einer Amtssprache einzureichen ist oder, wenn sie in einer anderen Sprache eingereicht wird, nach Maßgabe der Ausführungsordnung in eine Amtssprache zu übersetzen ist.

Artikel 14 (2) EPÜ

Eine europäische Patentanmeldung ist in einer Amtssprache einzureichen oder, wenn sie in einer anderen Sprache eingereicht wird, nach Maßgabe der Ausführungsordnung in eine Amtssprache zu übersetzen. Diese Übersetzung kann während des gesamten Verfahrens vor dem Europäischen Patentamt mit der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung in Übereinstimmung gebracht werden. Wird eine vorgeschriebene Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

siehe auch

Artikel 14 EPÜ → Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke
Beschreibt die Amtssprachen des Europäischen Patentamts und die Sprachregelungen für europäische Patentanmeldungen und andere Schriftstücke.

ep/einreichung_und_uebersetzung_von_patentanmeldungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/28 12:15 von areichelt