Gebührenermäßigung

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Artikel 14 (1) GebO EPÜ

Die in Regel 6 Absatz 3 [→ Einreichung von Übersetzungen und Gebührenermäßigung] des Übereinkommens vorgesehene Ermäßigung beträgt 20 % der Anmeldegebühr, der Prüfungsgebühr, der Einspruchsgebühr, der Beschwerdegebühr, der Gebühr für den Überprüfungsantrag oder der Beschränkungs- oder Widerrufsgebühr.

Artikel 14 (2) GebO EPÜ

Hat das Europäische Patentamt einen internationalen vorläufigen Prüfungsbericht erstellt, so wird die Prüfungsgebühr um 50 % ermäßigt. Wurde der Bericht nach Artikel 34.3 c) PCT für bestimmte Teile der internationalen Anmeldung erstellt, so wird die Prüfungsgebühr nicht ermäßigt, wenn sich die Prüfung auf einen nicht im Bericht behandelten Gegenstand erstreckt.

siehe auch

GebO → Gebührenordnung
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EP → Europäisches Patentrecht

Gebührenermäßigung

Regel 7a des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, unter welchen Bedingungen eine Gebührenermäßigung gewährt wird.

Regel 7a (1) EPÜ → Gebührenermäßigung für bestimmte Personen
Beschreibt, dass eine Gebührenermäßigung gewährt wird, wenn eine in Artikel 14 Absatz 4 genannte Person eine europäische Patentanmeldung oder einen Prüfungsantrag in einer dort zugelassenen Sprache einreicht.

Regel 7a (2) EPÜ → Anspruchsberechtigte für Gebührenermäßigung
Erklärt, welche Personen Anspruch auf die Gebührenermäßigung haben.

Regel 7a (3) EPÜ → Gebührenermäßigung für bestimmte Handlungen
Beschreibt die Gebührenermäßigung für bestimmte Handlungen bei internationalen Anmeldungen.

Regel 7a (4) EPÜ → Ausschluss von Gebührenermäßigung bei Mehrfachanmeldungen
Erklärt, dass die Gebührenermäßigung nicht gewährt wird, wenn dieselbe Person fünf oder mehr europäische Patentanmeldungen oder Euro-PCT-Anmeldungen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren eingereicht hat.

Regel 7a (5) EPÜ → Gebührenermäßigung bei mehreren Anmeldern
Beschreibt, dass die Gebührenermäßigung nur gewährt wird, wenn jeder Anmelder die geltenden Kriterien erfüllt.

Regel 7a (6) EPÜ → Zeitpunkt der Erfüllung der Kriterien
Erklärt, dass die Kriterien für die Anspruchsberechtigung am Tag der Entrichtung der betreffenden Gebühr erfüllt sein müssen.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.