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Regel 7a (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, welche Personen Anspruch auf die Gebührenermäßigung haben.
Die in Absatz 1 genannte Gebührenermäßigung gilt für
a) Kleinstunternehmen;
b) kleine und mittlere Unternehmen;
c) natürliche Personen;
d) Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Hochschulen oder öffentliche Forschungseinrichtungen.
Regel 7a EPÜ → Gebührenermäßigung
Legt fest, unter welchen Bedingungen eine Gebührenermäßigung gewährt wird.
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