Artikel 50 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Regelungen der Finanzordnung der Organisation.
Artikel 50 (a) EPÜ → Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans
Erklärt, dass die Finanzordnung die Art und Weise der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung regelt.
Artikel 50 (b) EPÜ → Zahlungen und Beiträge der Vertragsstaaten
Beschreibt, dass die Finanzordnung die Art und Weise sowie das Verfahren regelt, wie die in Artikel 37 vorgesehenen Zahlungen und Beiträge sowie die in Artikel 41 vorgesehenen Vorschüsse von den Vertragsstaaten der Organisation zur Verfügung zu stellen sind.
Artikel 50 (c) EPÜ → Verantwortung der Anweisungsbefugten und Rechnungsführer
Erklärt, dass die Finanzordnung die Verantwortung der Anweisungsbefugten und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen regelt.
Artikel 50 (d) EPÜ → Zinssätze
Beschreibt, dass die Finanzordnung die Sätze der in den Artikeln 39, 40 und 47 vorgesehenen Zinsen regelt.
Artikel 50 (e) EPÜ → Berechnung der Beiträge
Erklärt, dass die Finanzordnung die Art und Weise der Berechnung der nach Artikel 146 zu leistenden Beiträge regelt.
Artikel 50 (f) EPÜ → Haushalts- und Finanzausschuss
Beschreibt, dass die Finanzordnung die Zusammensetzung und Aufgaben eines Haushalts- und Finanzausschusses regelt, der vom Verwaltungsrat eingesetzt werden soll.
Artikel 50 (g) EPÜ → Rechnungslegungsgrundsätze
Erklärt, dass die Finanzordnung die dem Haushaltsplan und dem Jahresabschluss zugrunde zu legenden allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze regelt.
EPÜ, Teil 1, Kapitel V → Finanzvorschriften
Regelt die Finanzierung des Haushalts der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Bemessung und Erhebung von Gebühren, der Aufstellung des Haushaltsplans und der Durchführung der Rechnungsprüfung.