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ep:berechnung_der_beitraege

finanzcheck24.de

Berechnung der Beiträge

Artikel 50 (e) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Finanzordnung die Art und Weise der Berechnung der nach Artikel 146 zu leistenden Beiträge regelt.

Artikel 50 (e) EPÜ

Die Finanzordnung regelt insbesondere: die Art und Weise der Berechnung der nach Artikel 146 zu leistenden Beiträge;

siehe auch

Artikel 50 EPÜ → Finanzordnung
Beschreibt die Regelungen der Finanzordnung der Organisation.

ep/berechnung_der_beitraege.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/08 12:03 von areichelt