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Artikel 50 (e) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Finanzordnung die Art und Weise der Berechnung der nach Artikel 146 zu leistenden Beiträge regelt.
e) die Art und Weise der Berechnung der nach Artikel 146 zu leistenden Beiträge;
Artikel 50 EPÜ → Finanzordnung
Beschreibt die Regelungen der Finanzordnung der Organisation.
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