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Artikel 50 (g) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Finanzordnung die dem Haushaltsplan und dem Jahresabschluss zugrunde zu legenden allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze regelt.
Die Finanzordnung regelt insbesondere: die dem Haushaltsplan und dem Jahresabschluss zugrunde zu legenden allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze.
Artikel 50 EPÜ → Finanzordnung
Beschreibt die Regelungen der Finanzordnung der Organisation.
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