Fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile

Regel 56a des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nachzureichen, wenn offensichtlich fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile vorliegen.

Regel 56a (1) EPÜ → Aufforderung zur Nachreichung
Beschreibt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nachzureichen, wenn offensichtlich fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile vorliegen.

Regel 56a (2) EPÜ → Berichtigung am oder vor dem Anmeldetag
Erklärt, dass richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile, die am oder vor dem Anmeldetag eingereicht werden, in die Anmeldung aufgenommen werden.

Regel 56a (3) EPÜ → Neufestsetzung des Anmeldetags
Beschreibt, dass der Anmeldetag neu festgesetzt wird, wenn richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nach dem Anmeldetag nachgereicht werden.

Regel 56a (4) EPÜ → Beibehaltung des ursprünglichen Anmeldetags
Erklärt, dass der ursprüngliche Anmeldetag beibehalten wird, wenn die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile in der früheren Anmeldung vollständig enthalten sind.

Regel 56a (5) EPÜ → Nicht erfolgte Einreichung
Beschreibt, dass die Einreichung der richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile als nicht erfolgt gilt, wenn diese nicht innerhalb der Frist nachgereicht werden.

Regel 56a (6) EPÜ → Erfüllung der Erfordernisse
Erklärt, dass der Anmeldetag neu festgesetzt wird, wenn die Erfordernisse nicht innerhalb der Frist erfüllt werden.

Regel 56a (7) EPÜ → Rücknahme der nachgereichten Teile
Beschreibt, dass die Neufestsetzung des Anmeldetags als nicht erfolgt gilt, wenn die nachgereichten richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile innerhalb eines Monats zurückgenommen werden.

Regel 56a (8) EPÜ → Entrichtung einer weiteren Recherchengebühr
Erklärt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordern kann, eine weitere Recherchengebühr zu entrichten, wenn die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile nachgereicht werden, nachdem das Europäische Patentamt mit der Erstellung des Recherchenberichts begonnen hat.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.