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ep:aufforderung_zur_nachreichung

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Aufforderung zur Nachreichung

Regel 56a (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nachzureichen, wenn offensichtlich fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile vorliegen.

Regel 56a (1) EPÜ

Ergibt die Prüfung nach Artikel 90 Absatz 1, dass die Beschreibung, die Ansprüche oder die Zeichnungen oder Teile dieser Anmeldungsunterlagen offensichtlich fälschlicherweise eingereicht wurden, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile innerhalb von zwei Monaten nachzureichen.

Aus der Unterlassung einer solchen Aufforderung kann der Anmelder keine Ansprüche herleiten.

siehe auch

Regel 56a EPÜ → Fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nachzureichen, wenn offensichtlich fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile vorliegen.

ep/aufforderung_zur_nachreichung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/18 10:55 von areichelt