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Regel 56a (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile, die am oder vor dem Anmeldetag eingereicht werden, in die Anmeldung aufgenommen werden.
Werden am oder vor dem Anmeldetag richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile gemäß Absatz 1 eingereicht, um die Anmeldung zu berichtigen, so werden diese richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile in die Anmeldung aufgenommen und die fälschlicherweise eingereichten Anmeldungsunterlagen oder Teile gelten als nicht eingereicht.
Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.
Regel 56a EPÜ → Fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nachzureichen, wenn offensichtlich fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile vorliegen.
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