Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

ep:neufestsetzung_des_anmeldetags

finanzcheck24.de

Neufestsetzung des Anmeldetags

Regel 56 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Anmeldetag neu festgesetzt wird, wenn fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nach dem Anmeldetag nachgereicht werden.

Regel 56 (2) EPÜ

Werden fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nach dem Anmeldetag, jedoch innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Aufforderung nach Absatz 1 oder nach Regel 56a Absatz 1 ergeht, innerhalb von zwei Monaten nach dieser Aufforderung nachgereicht, so wird der Anmeldetag auf den Tag der Einreichung der fehlenden Teile der Beschreibung oder der fehlenden Zeichnungen neu festgesetzt.

Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.

siehe auch

Regel 56 EPÜ → Fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nachzureichen, wenn diese offensichtlich fehlen.

Neufestsetzung des Anmeldetags

Regel 56a (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Anmeldetag neu festgesetzt wird, wenn richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nach dem Anmeldetag nachgereicht werden.

Regel 56a (3) EPÜ

Werden richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile gemäß Absatz 1 nach dem Anmeldetag, jedoch innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Aufforderung nach Absatz 1 oder nach Regel 56 Absatz 1 ergeht, innerhalb von zwei Monaten nach dieser Aufforderung nachgereicht, so wird der Anmeldetag auf den Tag der Einreichung der richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile neu festgesetzt.

Die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile werden in die Anmeldung aufgenommen, und die fälschlicherweise eingereichten Anmeldungsunterlagen oder Teile gelten als nicht eingereicht.

Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.

siehe auch

Regel 56a EPÜ → Fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nachzureichen, wenn offensichtlich fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile vorliegen.

ep/neufestsetzung_des_anmeldetags.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1