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Regel 56a (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der ursprüngliche Anmeldetag beibehalten wird, wenn die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile in der früheren Anmeldung vollständig enthalten sind.
Werden die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile innerhalb der Frist nach Absatz 3 eingereicht und nimmt die Anmeldung an dem Tag, an dem die Erfordernisse der Regel 40 Absatz 1 erfüllt waren, die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch, so bleibt der Anmeldetag der Tag, an dem die Erfordernisse der Regel 40 Absatz 1 erfüllt waren, wenn die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile vollständig in der früheren Anmeldung enthalten sind, der Anmelder dies innerhalb der Frist nach Absatz 3 beantragt und Folgendes einreicht:
a) eine Abschrift der früheren Anmeldung, sofern eine solche Abschrift dem Europäischen Patentamt nicht nach Regel 53 Absatz 2 zur Verfügung steht;
b) wenn diese nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst ist, eine Übersetzung dieser Anmeldung in einer dieser Sprachen, sofern eine solche Übersetzung dem Europäischen Patentamt nicht nach Regel 53 Absatz 3 zur Verfügung steht,
und
c) eine Angabe, wo die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile in der früheren Anmeldung und gegebenenfalls der Übersetzung vollständig enthalten sind.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so werden die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile in die Anmeldung aufgenommen und die fälschlicherweise eingereichten Anmeldungsunterlagen oder Teile verbleiben in der Anmeldung.
Regel 56a EPÜ → Fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nachzureichen, wenn offensichtlich fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile vorliegen.
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