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ep:erfuellung_der_erfordernisse

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Erfüllung der Erfordernisse

Regel 56 (5) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Anmeldetag neu festgesetzt wird, wenn die Erfordernisse nicht innerhalb der Frist erfüllt werden.

Regel 56 (5) EPÜ

Erfüllt der Anmelder die in Absatz 3 a) bis c) genannten Erfordernisse nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2, so wird der Anmeldetag auf den Tag der Einreichung der fehlenden Teile der Beschreibung oder der fehlenden Zeichnungen neu festgesetzt.

Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.

siehe auch

Regel 56 EPÜ → Fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nachzureichen, wenn diese offensichtlich fehlen.

Erfüllung der Erfordernisse

Regel 56a (6) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Anmeldetag neu festgesetzt wird, wenn die Erfordernisse nicht innerhalb der Frist erfüllt werden.

Regel 56a (6) EPÜ

Erfüllt der Anmelder die in Absatz 4 a) bis c) genannten Erfordernisse nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3, so wird der Anmeldetag auf den Tag der Einreichung der richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile neu festgesetzt.

Die Einreichung der fälschlicherweise eingereichten Anmeldungsunterlagen oder Teile gilt als nicht erfolgt.

Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.

siehe auch

Regel 56a EPÜ → Fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nachzureichen, wenn offensichtlich fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile vorliegen.

ep/erfuellung_der_erfordernisse.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1