Teil 6 EPÜ:
Art. 106 EPÜ → Beschwerdefähige Entscheidungen
Art. 107 EPÜ → Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte
Art. 108 EPÜ → Frist und Form
Art. 109 EPÜ → Abhilfe
Art. 110 EPÜ → Prüfung der Beschwerde
Art. 111 EPÜ → Entscheidung über die Beschwerde
Art. 112 EPÜ → Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer
Art. 112a EPÜ → Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer
Teil 6 - Kapitel 1 AO EPÜ:
Regel 97 AO EPÜ → Beschwerde gegen Kostenverteilung und Kostenfestsetzung
Regel 98 AO EPÜ → Verzicht oder Erlöschen des Patents
Regel 99 AO EPÜ → Inhalt der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung
Regel 100 AO EPÜ → Prüfung der Beschwerde
Regel 101 AO EPÜ → Verwerfung der Beschwerde als unzulässig
Regel 102 AO EPÜ → Form der Entscheidung der Beschwerdekammer
Regel 103 AO EPÜ → Rückzahlung der Beschwerdegebühr
Regeln 97 - 110 AO EPÜ (Teil 6) → Ausführungsvorschriften zum Beschwerdeverfahren
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
→ Zulässigkeit der Beschwerde
→ Charakter des Beschwerdeverfahrens
→ Mehrseitiges Beschwerdeverfahrens
→ Verspätete Anträge im Beschwerdeverfahren
→ Kosten des Beschwerdeverfahrens
→ Neue Einspruchsgründe im Beschwedeverfahren
→ Neuer Stand der Technik im Einspruchsbeschwerdeverfahren
→ Änderungen der Ansprüche oder anderer Teile eines Patents im Beschwerdeverfahren
→ Reformatio in Peius
Artikel 106 (1) S. 2 EPÜ → Aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Hauptzweck des mehrseitigen Beschwerdeverfahrens ist es, der unterlegenen Partei eine Möglichkeit zu geben, die Entscheidung der Einspruchsabteilung sachlich anzufechten.1)
Insofern zielt das Beschwerdeverfahren auf die unabhängige gerichtliche Überprüfung der davon strikt zu trennenden früheren administrativen Entscheidung des EPA auf ihre Richtigkeit in tatsächlicher wie verfahrens- und materiellrechtlicher Hinsicht.2)