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Eingedenk der Entscheidungen G 9/91 und G 10/91 über den Zweck des Beschwerdeverfahrens sind im Beschwerdeverfahren verspätet eingereichte Anträge mit besonderer Vorsicht zu behandeln, wenn noch Teilanmeldungen anhängig sind. Ist die Abgrenzung zwischen den Gegenständen der Teilanmeldungen nicht eindeutig und sind einige der Teilanmeldungen noch in erster Instanz anhängig, so sollten in der mündlichen Verhandlung im Einspruchsbeschwerdeverfahren neue Anträge nur zugelassen werden, wenn sie ohne weiteres gewährbar sind oder wenn sie in der ernstzunehmenden Absicht eingereicht worden sind, die erhobenen Einwände auszuräumen.1)
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