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ep:rueckzahlung_der_beschwerdegebuehr

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Rückzahlung der Beschwerdegebühr

Regel 103 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

Regel 103 (1) EPÜ → Vollständige Rückzahlung
Die Beschwerdegebühr wird in voller Höhe zurückgezahlt, wenn bestimmten Bedingungen entsprochen wird.

Regel 103 (2) EPÜ → Rückzahlung in Höhe von 75 %
Die Beschwerdegebühr wird in Höhe von 75 % zurückgezahlt, wenn die Beschwerde in Erwiderung auf eine Mitteilung der Beschwerdekammer zurückgenommen wird.

Regel 103 (3) EPÜ → Rückzahlung in Höhe von 50 %
Die Beschwerdegebühr wird in Höhe von 50 % zurückgezahlt, wenn die Beschwerde nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 b) zurückgenommen wird.

Regel 103 (4) EPÜ → Rückzahlung in Höhe von 25 %
Die Beschwerdegebühr wird in Höhe von 25 % zurückgezahlt, wenn die Beschwerde nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 a) oder b) zurückgenommen wird.

Regel 103 (5) EPÜ → Rückzahlung nach einer Vorschrift
Die Beschwerdegebühr wird nur nach einer der vorstehenden Vorschriften zurückgezahlt.

Regel 103 (6) EPÜ → Anordnung der Rückzahlung
Das Organ, dessen Entscheidung angefochten wurde, ordnet die Rückzahlung an, wenn es der Beschwerde abhilft.

siehe auch

AO EPÜ, Teil 6, Kapitel I → Beschwerdeverfahren
Dieser Teil behandelt das Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts. Er umfasst Vorschriften zur Einlegung und Begründung von Beschwerden, zur Prüfung und Verwerfung von Beschwerden sowie zur Form der Entscheidungen der Beschwerdekammer. Zudem werden die Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer geregelt.

ep/rueckzahlung_der_beschwerdegebuehr.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/21 13:15 von areichelt