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Regel 99 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt den Inhalt der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung.
Regel 99 (1) EPÜ → Inhalt der Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift muss bestimmte Angaben enthalten.
Regel 99 (2) EPÜ → Inhalt der Beschwerdebegründung
In der Beschwerdebegründung hat der Beschwerdeführer darzulegen, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder in welchem Umfang sie abzuändern ist.
Regel 99 (3) EPÜ → Anwendung der Vorschriften
Die Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung sind auf die Beschwerdeschrift, die Beschwerdebegründung und die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden.
AO EPÜ, Teil 6, Kapitel I → Beschwerdeverfahren
Dieser Teil behandelt das Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts. Er umfasst Vorschriften zur Einlegung und Begründung von Beschwerden, zur Prüfung und Verwerfung von Beschwerden sowie zur Form der Entscheidungen der Beschwerdekammer. Zudem werden die Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer geregelt.
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