Unter der Meldung der Erfindung im Sinne des Arbeitnehmererfindungsgesetzes (ArbNErfG) versteht man die Mitteilung eines Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber über eine von ihm gemachte Diensterfindung oder eine freie Erfindung. Diese Mitteilung [§ 5 ArbnErfG → Meldepflicht] ist der erste formelle Schritt im Verfahren zur Geltendmachung von Erfinderrechten und Vergütungsansprüchen.
§ 5 ArbnErfG → Meldepflicht
Regelt die Verpflichtung des Arbeitnehmers, eine Diensterfindung dem Arbeitgeber zu melden.