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wettbewerbsrecht:wettbewerbsverhaeltnis

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Wettbewerbsverhältnis

Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern [→ Mitbewerber] als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.1)

Das ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann.2)

Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt.3)

Nach der Rechtsprechung des Senats ist daher ein konkretes Wettbewerbsverhältnis anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann.4)

Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft. Eine bloße Beeinträchtigung reicht zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt.5)

Dafür ist nicht Voraussetzung, dass die Parteien auf der gleichen Vertriebsstufe tätig sind, solange sie letztlich gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen.6)

Ein „Mitbewerber„ i.S. des § 2 I Nr. 3 UWG ist bereits derjenige, der schon als potenzieller Mitbewerber auf dem Markt in Betracht kommt. Das Unternehmen muss seinen eigentlichen Geschäftsbetrieb noch nicht aufgenommen haben. Es reicht aus, dass konkrete Vorbereitungshandlungen zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs getroffen wurden, also ein Markteintritt unmittelbar bevorsteht.7)

Auch insoweit sind im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen.8)

Die bloße Anmeldung und Eintragung einer Marke maeben aus dem Träger des Rechts allerdings noch nicht einen Unternehmer im Sinne des UWG.9)

Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG kann auch ein Unternehmen sein, dessen Waren oder Dienstleistungen die angesprochenen Verbraucher in dem Gebiet, in dem die beanstandete Werbung erscheint, nicht erwerben können.10)

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann.11)

Dies setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen vollständig decken müssen.12)

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht nicht nur dann, wenn zwei Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen. Es besteht vielmehr auch dann, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Danach besteht regelmäßig ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, wenn die eine Partei als Inhaber eines Schutzrechts oder als Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten an einem Schutzrecht die Herstellung oder den Vertrieb eines von diesem Schutzrecht erfassten Produktes lizenziert und die andere Partei dem Schutzrecht entsprechende Produkte anbietet oder vertreibt.13)

An das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen zu stellen; es wird daher insbesondere keine Branchengleichheit vorausgesetzt.14)

Nach der Rechtsprechung des Senats ist daher ein konkretes Wettbewerbsverhältnis anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann.15)

Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft. Eine bloße Beeinträchtigung reicht zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt.16)

Eine das Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG begründende Wechselwirkung der von der beanstandeten Handlung ausgelösten Vor- und Nachteile besteht nur, wenn die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen.17)

Wettbewerbsverhältnis (EU)

Im Falle eines werbefinanzierten Fernsehsenders und eines Unternehmens, das ein Gerät mit Werbeblocker-Funktion vertreibt, wird der wettbewerbliche Bezug zwischen den verschiedenartigen Waren und Dienstleistungen durch deren Einwirkung auf die Wahrnehmbarkeit der Werbesendungen hergestellt.18)

Im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes sind an das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen. 19)

Mittelbares Wettbewerbsverhältnis

Neben dem Fall, dass ein Hersteller oder Großhändler sich nicht auf seine Wirtschaftsstufe beschränkt, sondern seine Ware direkt an den Endverbraucher absetzt, wollte der Gesetzgeber für die Qualifikation als Mitbewerber entsprechend der bisherigen Rechtslage weiterhin ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis genügen lassen.20)

Unternehmer, die gleichartige Waren innerhalb derselben Endverbraucherkreise abzusetzen suchen, sind Mitbewerber, auch wenn sie dies auf verschiedenen Stufen des Vertriebsablaufs tun, falls nur das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen im Absatz behindern oder stören kann.21)

Dafür reicht es aus, wenn ein Unternehmer ein zur Herstellung eines anderen Produkts benötigtes Vorprodukt anbietet und das von seinem Abnehmer hergestellte Endprodukt innerhalb derselben Abnehmerkreise abgesetzt werden soll wie das des anderen Unternehmers.22)

Eigeninteresse des Mitbewerbers

Als Mitbewerber anspruchsberechtigt (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) sind jedoch nur solche Unternehmer, deren eigene Interessen (im Sinne der bisherigen Rechtsprechung zum unmittelbar Verletzten: Begr. RegE zu § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, BT-Drucks. 15/1487 S. 22) von dem gerügten Wettbewerbsverstoß berührt sind (arg. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG), was insbesondere in den Fällen der Herabsetzung, Anschwärzung oder gezielten Behinderung (§ 4 Nr. 7, 8, 10 UWG) besonderer Prüfung bedarf.23)

Absatzwettbewerb

Ein solches Wettbewerbsverhältnis ist - bei einem Absatzwettbewerb - jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Unternehmen gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen beeinträchtigen, d. h. im Absatz behindern oder stören kann.24)

Endverbraucherkreis

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Unternehmen auch um andere Unternehmen als Kunden konkurrieren können, mithin der Begriff „Endverbraucherkreis“ weiter zu fassen ist.25)

Marktabgrenzung

Für die sachliche Marktabgrenzung genügt es jedenfalls, wenn aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die angebotenen Waren oder Dienstleistungen austauschbar sind. Entscheidend ist, ob der Verkehr eine Substitution ernsthaft in Betracht zieht.26)

Unterschiedliche Wirtschaftsstufen

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis setzt nicht voraus, dass die Parteien auf der gleichen Vertriebsstufe tätig sind.27)

Unterschiedliche Wirtschaftsstufen sprechen nur dann gegen die Klageberechtigung, wenn eine wechselseitige Behinderung im Absatz und eine Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen von vornherein ausgeschlossen ist.28)

Beispiele

Der wettbewerbliche Bezug zwischen dem Betrieb eines Hotelbewertungsportals, das mit einem Online-Reisebüro verbunden ist, und dem Betrieb eines Hotels, das auf dem Bewertungsportal negativ bewertet worden ist, liegt im Absatz von Hotelbuchungen.29)

Der wettbewerbliche Bezug zwischen dem Angebot angeblich nickelfreier Edelstahlketten und der Vermarktung eines Patents zur Herstellung von nickelfreiem Edelstahl als Werkstoff für Schmuck besteht in der nickelfreien Beschaffenheit des Endprodukts.30)

Im Falle eines werbefinanzierten Fernsehsenders und eines Unternehmens, das ein Gerät mit Werbeblocker-Funktion vertreibt, wird der wettbewerbliche Bezug zwischen den verschiedenartigen Waren und Dienstleistungen durch deren Einwirkung auf die Wahrnehmbarkeit der Werbesendungen hergestellt.31)

Ein Anbieter geschlossener Immobilienfonds und eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwaltsgesellschaft, die im Internet zum Zwecke der Akquisition anwaltlicher Beratungsmandate Pressemitteilungen zu dem Fondsanbieter veröffentlicht, sind keine Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Zwar kann sich die anwaltliche Tätigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft nachteilig auf die Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft auswirken, wenn potentielle Kunden vom Erwerb der Anlageprodukte abgehalten werden. Es fehlt jedoch der für die Begründung der Mitbewerbereigenschaft erforderliche wettbewerbliche Bezug zwischen den Unternehmen.32)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - I ZR 173/12 - Werbung für Fremdprodukte
2)
BGH, Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 154/16 - Werbeblocker II; m.V.a. BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - I ZR 241/03, BGHZ 168, 314 Rn. 14 - Kontaktanzeigen; Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 92/09, GRUR 2012, 193 Rn. 17 = WRP 2012, 201 - Sportwetten im Internet II
3)
BGH, Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 154/16 - Werbeblocker II; m.V.a. BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - I ZR 26/02, GRUR 2004, 877, 878 f. [juris Rn. 21] = WRP 2004, 1272 - Werbeblocker I; Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 = WRP 2014, 1307 - nickelfrei; Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 19 = WRP 2015, 1326 - Hotelbewertungsportal; Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 217/15, GRUR 2017, 918 Rn. 16 = WRP 2017, 1085 - Wettbewerbsbezug
4)
BGH, Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 154/16 - Werbeblocker II; m.V.a. BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 - nickelfrei; GRUR 2015, 1129 Rn. 19 - Hotelbewertungsportal
5)
BGH, Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 154/16 - Werbeblocker II; m.V.a. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - I ZR 173/12, GRUR 2014, 573 Rn. 20 f. = WRP 2014, 552 - Werbung für Fremdprodukte; BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 - nickelfrei; GRUR 2017, 918 Rn. 16 - Wettbewerbsbezug
6)
BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 252/14 - Kundenbewertung im Internet; m.V.a. BGH, Urteil vom 26. November 1992 - I ZR 108/91, GRUR 1993, 563, 564 = WRP 1993, 390 - Neu nach Umbau; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 99/08, GRUR 2011, 82 Rn. 19 = WRP 2011, 55 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 27 - nickelfrei
7)
vgl. BGH, GRUR 1984, 823 - Chartergesellschaften; NJW 1993, 1991 = WRP 1993, 396 [397] - Maschinenbeseitigung; Kohler. in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 24. .Aufl., §2 Rdnr. II
8)
KG, Urt. v. 30.6.2006 - 5 U 127/05; m.V.a BGH. GRUR 2004, 877 - Werbeblocker, m.w. Nachw.
9)
KG, Urt. V. 30. 6. 2006 - 5 U127105; m.v.A. BGH, GRUR 1995, 697 - Funny Paper
10)
BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 23/15 - Geo-Targeting
11)
BGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - I ZR 173/12 - Werbung für Fremdprodukte; m.V.a. BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 I ZR 241/03, BGHZ 168, 314 Rn. 14 Kontaktanzeigen; Urteil vom 28. September 2011 I ZR 92/09, GRUR 2012, 193 Rn. 17 = WRP 2012, 201 Sportwetten im Internet II
12)
BGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - I ZR 173/12 - Werbung für Fremdprodukte; m.V.a. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1989 I ZR 3/88 GRUR 1990, 375, 377 = WRP 1990, 624 Steuersparmodell; Urteil vom 24. Mai 2000 I ZR 222/97, GRUR 2001, 78 = WRP 2011, 1402 Falsche Herstellerpreisempfehlung; Urteil vom 29. März 2007 I ZR 122/04, GRUR 2007, 1079 Rn. 18, 22 = WRP 2007, 1346 Bundesdruckerei; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza aaO § 2 Rn. 55
13)
BGH, Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13 - nickelfrei
14)
BGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - I ZR 173/12 - Werbung für Fremdprodukte; m.V.a.BGH, Urteil vom 29. November 1984 I ZR 158/82, BGHZ 93, 96, 97 DIMPLE; BGHZ 168, 314 Rn. 16 Kontaktanzeigen; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 2 Rn. 95; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza aaO § 2 Rn. 55
15)
BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 217/15 - Wettbewerbsbezug; m.V.a. BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 - nickelfrei; GRUR 2015, 1129 Rn. 19 - Hotelbewertungsportal
16)
BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 217/15 - Wettbewerbsbezug; m.V.a. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - I ZR 173/12, GRUR 2014, 573 Rn. 20 f. = WRP 2014, 552 - Werbung für Fremdprodukte; BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 - nickelfrei
17)
BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 217/15 - Wettbewerbsbezug; m.V.a. Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 8 Rn. 239; Keller in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., § 2 Rn. 133; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 2 Rn. 109a f.).) Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen unterschiedlichen Branchen oder Wirtschaftsstufen angehören.((BGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - I ZR 173/12 - Werbung für Fremdprodukte; m.V.a. BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 I ZR 26/02, GRUR 2004, 877, 878 f. = WRP 2004, 1272 Werbeblocker; Urteil vom 22. April 2009 I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Rn. 40 = WRP 2009, 1001 Internet-Videorecorder I; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 239 mwN
18)
BGH, Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 154/16 - Werbeblocker II; m.V.a. BGH, GRUR 2004, 877, 879 [juris Rn. 22] - Werbeblocker I
19)
KG, Urt. V. 30. 6. 2006-5U 127/05; m.V.a. BGH, GRUR 2004, 878 - Werbeblocker
20)
OLG Köln, Urt. v. 21.12.200 - 6 U 143/07; m.V.a. Begr. RegE zu § 2 Nr. 3 UWG, BT-Drucks. 15/1487 S. 16
21)
OLG Köln, Urt. v. 21.12.200 - 6 U 143/07; m.V.a. BGH, GRUR 1999, 1122 [1123] – EG-Neuwagen I m.w.N.; GRUR 2001, 448 – Kontrollnummernbeseitigung II; GRUR 2004, 877 [878] – Werbeblocker
22) , 23)
OLG Köln, Urt. v. 21.12.200 - 6 U 143/07; m.w.N.
24)
KG, Urt. V. 30. 6.2006 - 5 U 127/05; m.V.a. BGH, GRUR 2004 - Werbeblocker
25)
KG, Urt. V. 30. 6.2006 - 5 U 127/05; m.V.a. Köhler § 2 Rdnr. 59
26)
vgl. BGH. GRUR 2002, ,S2S |H29| - Lottoschein
27)
BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 99/08 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; m.V.a. die Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen den un-lauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 15/1487, S. 16; BGH, Urt. v. 26.11.1992 - I ZR 108/91, GRUR 1993, 563, 564 = WRP 1993, 390 - Neu nach Umbau; Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 44/97, GRUR 1999, 1122, 1123 = WRP 1999, 1151 - EG-Neuwagen I
28)
BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 99/08 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; m.V.a. BGH, Urt. v. 14.4.1965 - Ib ZR 72/63, GRUR 1965, 612, 615 = WRP 1965, 253 - Warnschild, insoweit nicht in BGHZ 43, 359
29)
BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 217/15 - Wettbewerbsbezug; m.V.a. BGH, GRUR 2015, 1129 Rn. 19 - Hotelbewertungsportal
30)
BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 217/15 - Wettbewerbsbezug; m.V.a. BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 35 - nickelfrei
31)
BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 217/15 - Wettbewerbsbezug; m.V.a. BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - I ZR 26/02, GRUR 2004, 877, 879 = WRP 2004, 1272 - Werbeblocker
32)
BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 217/15 - Wettbewerbsbezug
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