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wettbewerbsrecht:endverbraucherkreise

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Endverbraucherkreise

Ein Wettbewerbsverhältnis kann durch die Definition des relevanten Endverbraucherkreises beeinflusst werden. Der Begriff „Endverbraucher“ wird hier weit gefasst und umfasst sowohl private als auch geschäftliche Kunden, die in unterschiedlichen Marktsegmenten auftreten können.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Unternehmen auch um andere Unternehmen als Kunden konkurrieren können, mithin der Begriff „Endverbraucherkreis„ weiter zu fassen ist.1)

siehe auch

Unmittelbares Wettbewerbsverhältnis
Spezifische Ausprägung des allgemeinen Wettbewerbsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG.

1)
KG, Urt. V. 30. 6.2006 - 5 U 127/05; m.V.a. Köhler § 2 Rdnr. 59
wettbewerbsrecht/endverbraucherkreise.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/27 16:30 von mfreund