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Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

wettbewerbsrecht:eu:wettbewerbsverhaeltnis

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Wettbewerbsverhältnis (EU)

Für die Feststellung, ob zwischen dem Werbenden und dem in der Werbeaussage erkennbar gemachten Unternehmen ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist abzustellen auf1)

  • den augenblicklichen Zustand des Marktes und die Verbrauchsgewohnheiten und ihre Entwicklungsmöglichkeiten,
  • den Teil des Gemeinschaftsgebiets, in dem die Werbung verbreitet wird, ohne jedoch gegebenenfalls die Auswirkungen auszuschließen, die die Entwicklung der in anderen Mitgliedstaaten festgestellten Verbrauchsgewohnheiten auf den in Frage stehenden innerstaatlichen Markt haben kann, und
  • die besonderen Merkmale der Ware, für die geworben werden soll, und das Image, das der Werbende ihnen geben will.

Das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen dem Werbenden und dem in der Werbeaussage erkennbar gemachten Unternehmen kann nicht unabhängig von den Waren oder Dienstleistungen, die Letzteres anbietet, festgestellt werden.

Wenn Waren in gewisser Weise gleichen Bedürfnissen dienen können, dann kann von einem gewissen Grad der Substitution zwischen ihnen ausgegangen werden.2)

Die konkrete Beurteilung dieses Substitutionsgrades, für die die nationalen Gerichte zuständig sind und die im Licht der Ziele der Richtlinie und der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs herausgearbeiteten Grundsätze vorzunehmen ist, verlangt die Prüfung von Kriterien, die den Schluss zulassen, dass zumindest zwischen einem Teil der von den betreffenden Unternehmen angebotenen Produktpalette ein Wettbewerbsverhältnis besteht.3)

Bei der Bestimmung des möglichen Substitutionsgrades darf nicht auf die in einem Mitgliedstaat oder in einem bestimmten Gebiet bestehenden Verbrauchsgewohnheiten beschränken werden. Diese Gewohnheiten, die nach Zeit und Ort sehr unterschiedlich sein können, dürfen nicht als unveränderlich angesehen werden.4)

Da die Austauschbarkeit von Produkten zudem im Wesentlichen auf den Kaufentscheidungen der Verbraucher beruht, müssen, da sich diese Entscheidungen nach Maßgabe der Vorzüge, die Verbraucher Waren oder Dienstleistungen zuerkennen, in bestimmter Weise entwickeln können, zusätzlich zu einer abstrakten Beurteilung der Warengattungen im Rahmen der Beurteilung des Substitutionsgrades auch die konkreten Merkmale der beworbenen Produkte als relevante Gesichtspunkte berücksichtigt werden.5)

Zeitpunkt

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Waren vorliegt, ist nicht nur auf den augenblicklichen Zustand des Marktes abzustellen, sondern auch auf die im Rahmen des freien Warenverkehrs auf Gemeinschaftsebene gegebenen Entwicklungsmöglichkeiten und auf neue Anreize für die Substitution von Erzeugnissen, die sich aus einem verstärkten Handel ergeben können.6)

siehe auch

1) , 3) , 5)
EuGH, Urt. v. 19. April 2007 - C-381/05
2)
EuGH, Urt. v. 19. April 2007 - C-381/05; Urteile vom 27. Februar 1980, Kommission/Vereinigtes Königreich, 170/78, Slg. 1980, 417, Randnr. 14, und vom 9. Juli 1987, Kommission/Belgien, 356/85, Slg. 1987, 3299, Randnr. 10
4)
EuGH, Urt. v. 19. April 2007 - C-381/05; m.V.a. Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 14
6)
EuGH, Urt. v. 19. April 2007 - C-381/05; m.V.a Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 6
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