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Der Begriff des unmittelbaren Wettbewerbsverhältnisses beschreibt eine spezifische Ausprägung des allgemeinen Wettbewerbsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG [→ Mitbewerber].
Ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis wirkt unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs anspruchsbegründend, wenn der Anspruchsgegner den Wettbewerb eines Unternehmens fördert, das mit dem Anspruchsteller in unmittelbarem Wettbewerb steht. Dieser kann gegen den Fördernden vorgehen, sofern er durch die Förderung des dritten Unternehmens in eigenen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen berührt ist.1)
Das ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann.2)
Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt.3)
Nach der Rechtsprechung des Senats ist daher ein konkretes Wettbewerbsverhältnis anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann.4)
Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft. Eine bloße Beeinträchtigung reicht zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt.5)
Dafür ist nicht Voraussetzung, dass die Parteien auf der gleichen Vertriebsstufe tätig sind, solange sie letztlich gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen.6)
Neben dem Fall, dass ein Hersteller oder Großhändler sich nicht auf seine Wirtschaftsstufe beschränkt, sondern seine Ware direkt an den Endverbraucher absetzt, wollte der Gesetzgeber für die Qualifikation als Mitbewerber entsprechend der bisherigen Rechtslage weiterhin ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis genügen lassen.7)
Unternehmer, die gleichartige Waren innerhalb derselben Endverbraucherkreise abzusetzen suchen, sind Mitbewerber, auch wenn sie dies auf verschiedenen Stufen des Vertriebsablaufs tun, falls nur das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen im Absatz behindern oder stören kann.8)
Dafür reicht es aus, wenn ein Unternehmer ein zur Herstellung eines anderen Produkts benötigtes Vorprodukt anbietet und das von seinem Abnehmer hergestellte Endprodukt innerhalb derselben Abnehmerkreise abgesetzt werden soll wie das des anderen Unternehmers.9)
Als Mitbewerber anspruchsberechtigt (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) sind jedoch nur solche Unternehmer, deren eigene Interessen (im Sinne der bisherigen Rechtsprechung zum unmittelbar Verletzten: Begr. RegE zu § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, BT-Drucks. 15/1487 S. 22) von dem gerügten Wettbewerbsverstoß berührt sind (arg. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG), was insbesondere in den Fällen der Herabsetzung, Anschwärzung oder gezielten Behinderung (§ 4 Nr. 7, 8, 10 UWG) besonderer Prüfung bedarf.10)
→ Wettbewerbsverhältnis
Lauterkeitsrechtliche Beziehung zwischen Unternehmen, deren wirtschaftliche Tätigkeiten zueinander in Konkurrenz stehen und sich gegenseitig beeinflussen können.
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