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Dr. Martin Meggle-Freund

wettbewerbsrecht:sachliche_und_oertliche_zustaendigkeit

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Sachliche und örtliche Zuständigkeit

§ 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb(UWG) regelt die Zuständigkeit der Gerichte für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die auf diesem Gesetz basieren. Die Zuständigkeit ist fast ausschließlich bei den Landgerichten angesiedelt, jedoch gibt es spezifische Bestimmungen und Ausnahmen bezüglich der örtlichen Zuständigkeit und Möglichkeiten zur Übertragung auf andere Gerichte.

§ 14 (1) UWG → Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
Für alle aufgrund des UWG geltend gemachten Ansprüche sind ausschließlich die Landgerichte zuständig.

§ 14 (2) UWG → Örtliche Zuständigkeit und Ausnahmen
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten und kann zusätzlich das Gericht des Ortes der Zuwiderhandlung betreffen, mit Ausnahmen für bestimmte Rechtsstreitigkeiten.

§ 14 (3) UWG → Verordnungsermächtigung
Landesregierungen können spezielle Gerichte für Wettbewerbsstreitsachen bestimmen und die Zuständigkeit an Gerichte anderer Länder übertragen.

§ 14 (4) UWG → Abweichende Zuständigkeit für Ansprüche nach § 9 Abs. 2 Satz 1
Für Ansprüche nach § 9 Absatz 2 Satz 1 gilt die Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften.

siehe auch

UWG, Kapitel 3 → Verfahrensvorschriften
Behandelt die Verfahrensregeln zur Durchsetzung der Ansprüche nach dem UWG.

wettbewerbsrecht/sachliche_und_oertliche_zustaendigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/14 08:56 von mfreund