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Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes [→ Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb] geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.
§ 14 (1) UWG → Sachliche und örtliche Zuständigkeit
Für Rechtsstreitigkeiten nach dem UWG sind die Landgerichte sachlich und örtlich zuständig.
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