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Dr. Martin Meggle-Freund

wettbewerbsrecht:ausschliessliche_zustaendigkeit_der_landgerichte

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Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte

§ 14 (1) UWG

Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes [→ Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb] geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.

siehe auch

§ 14 (1) UWG → Sachliche und örtliche Zuständigkeit
Für Rechtsstreitigkeiten nach dem UWG sind die Landgerichte sachlich und örtlich zuständig.

wettbewerbsrecht/ausschliessliche_zustaendigkeit_der_landgerichte.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/14 10:14 von mfreund