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Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für
1. Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes oder
2. Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden, es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand.
In Bezug auf die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist nach § 14 Abs. 2 S. 1 UWG de lege lata nach allgemeiner Auffassung davon auszugehen, dass bei Internetangeboten bezogen auf Mitbewerber (in Abgrenzung zu § 14 Abs. 2 S. 2 UWG in Bezug auf die Berechtigten nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 – 4 UWG) für die Beurteilung des Begehungsortes das gesamte bestimmungsgemäße Verbreitungsgebiet maßgebend ist.1)
Begehungsort ist insoweit nicht nur der Ort des Erscheinens, sondern grundsätzlich auch jeder Ort ihrer Verbreitung. Bei solchen Internetangeboten und Bewerbungen deutschlandweit tätiger Unternehmen im Internet können Kläger/Antragsteller ihre Klagen bzw. Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insofern bei jedem Landgericht in Deutschland einreichen, ohne dass ansonsten ein weiterer sachlicher Grund hierfür gegeben sein muss, zumal sich in wettbewerblich relevanter Weise übergreifend dort die angesprochene und gemeinsame Kundschaft befindet.2)
§ 14 (1) UWG → Sachliche und örtliche Zuständigkeit
Für Rechtsstreitigkeiten nach dem UWG sind die Landgerichte sachlich und örtlich zuständig.
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