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wettbewerbsrecht:abweichende_zustaendigkeit_fuer_ansprueche_nach_9_abs._2_satz_1

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Abweichende Zuständigkeit für Ansprüche nach § 9 Abs. 2 Satz 1

§ 14 (4) UWG

Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 richtet sich die Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch nach § 9 Absatz 2 Satz 1 geltend gemacht wird, nach den allgemeinen Vorschriften.

siehe auch

§ 14 (1) UWG → Sachliche und örtliche Zuständigkeit
Für Rechtsstreitigkeiten nach dem UWG sind die Landgerichte sachlich und örtlich zuständig.

wettbewerbsrecht/abweichende_zustaendigkeit_fuer_ansprueche_nach_9_abs._2_satz_1.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/14 07:27 von mfreund