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Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

wettbewerbsrecht:arzneimittelgesetz

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Arzneimittelgesetz

§ 8 Abs. 1 Nr. 2, § 11a Abs. 1 AMG

Angaben in der Fachinformation für ein Arzneimittel können irreführend sein, wenn sie auf Studien gestützt sind, die diese Aussagen nicht tragen. Der Inhaber der Arzneimittelzulassung kann sich darauf berufen, dass die Angaben in der dem Zulassungsantrag des Arzneimittels beigefügten Fachinformation zum Zeitpunkt der Zulassung des Arzneimittels dem gesicherten Stand der Wissenschaft entsprochen haben. Der Kläger kann die indizielle Bedeutung der Zulassung für die hinreichende wissenschaftliche Absicherung der in der Fachinformation enthaltenen Angaben erschüttern, indem er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass neuere, erst nach dem Zulassungszeitpunkt bekanntgewordene oder der Zulassungsbehörde bei der Zulassungsentscheidung sonst nicht zugängliche wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die gegen die wissenschaftliche Tragfähigkeit der durch die Zulassung belegten Aussagen sprechen.1)

§ 47 Abs. 3 AMG

§ 48 AMG

Das in § 48 AMG geregelte Verbot der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne Verschreibung ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.2)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 29/14 - Äquipotenzangabe in Fachinformation; Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 62/11, GRUR 2013, 649 = WRP 2013, 772 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil
2)
BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - I ZR 123/13 - Abgabe ohne Rezept
wettbewerbsrecht/arzneimittelgesetz.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/12 08:53 von 127.0.0.1