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Dr. Martin Meggle-Freund

wettbewerbsrecht:inverkehrbringen_eines_arzneimittels

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Inverkehrbringen eines Arzneimittels

§ 4 Abs. 17 AMG

Inverkehrbringen ist das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten und die Abgabe an andere.

Ein Inverkehrbringen setzt voraus, dass das Arzneimittel an den Endverbraucher abgegeben und ihm die Verfügungsgewalt darüber eingeräumt wird. Erfasst werden danach alle Handlungen auf verschiedenen Vertriebsstufen, deren Zweck es ist, dem Empfänger des Arzneimittels die Verfügungsgewalt darüber einzuräumen.1)

Ein Inverkehrbringen liegt nicht vor, wenn der Arzt im Rahmen einer Behandlung selbst oder durch überwachtes Personal Arzneimittel am Patienten anwendet, z. B. durch Injektion, Infusion, Verabreichen einer einzelnen Dosis oder ähnliche Maßnahmen.2)

Das Vorrätighalten von Arzneimitteln zum Zwecke der Anwendung ist ebenfalls kein Inverkehrbringen, da es der Anwendung am Patienten dient und dem Arzt an der Abgabeabsicht fehlt.3)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 26. April 2018 - I ZR 121/17 - Applikationsarzneimittel; m.V.a. Krüger in Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 2. Aufl., § 4 Rn. 140
2)
BGH, Urteil vom 26. April 2018 - I ZR 121/17 - Applikationsarzneimittel; m.V.a. BGH, Urteil vom 11. Februar 1988 - I ZR 117/86, GRUR 1988, 623, 624 [juris Rn. 28] = WRP 1988, 527 - Betriebsärztlicher Dienst; BVerwGE 94, 341 [juris Rn. 36]; Rehmann, AMG, 4. Aufl., § 43 Rn. 2
3)
BGH, Urteil vom 26. April 2018 - I ZR 121/17 - Applikationsarzneimittel; m.V.a. Krüger in Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 2. Aufl.§ 4 Rn. 142
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