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Die Beschränkungen bei der Abgabe von Arzneimitteln, insbesondere die nationale Apothekenpflicht (§ 43 Abs. 1 Satz 1 AMG) und die Modalitäten eines zulässigen Versands nach § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG, die eine Versendung unmittelbar von der Apotheke an den Kunden verlangen, der Arzneimittelsicherheit dienen und im Interesse eines hohen Schutzniveaus für den Endverbraucher nach Art. 36 AEUV [→ Warenverkehrsfreiheit] gerechtfertigt sind.1)
→ Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Bereich des Gesundheitsschutzes
→ Arzneimittelpreisrecht und Warenverkehrsfreiheit
AMG → Arzneimittelgesetz
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