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§ 794a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen ein Schuldner, der sich in einem Vergleich zur Räumung von Wohnraum verpflichtet hat, eine Räumungsfrist erhalten kann.
§ 794a (1) ZPO → Räumungsfrist bei Räumungsvergleich
Ermöglicht dem Schuldner, eine angemessene Räumungsfrist zu beantragen, wenn er sich in einem Vergleich zur Räumung verpflichtet hat. Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor dem Räumungstermin gestellt werden.
§ 794a (2) ZPO → Verlängerung oder Verkürzung der Räumungsfrist
Erlaubt die Verlängerung oder Verkürzung der Räumungsfrist auf Antrag, unter Berücksichtigung der gleichen Bedingungen wie in Absatz 1.
§ 794a (3) ZPO → Maximale Dauer der Räumungsfrist
Begrenzt die Gesamtdauer der Räumungsfrist auf maximal ein Jahr ab dem Abschluss des Vergleichs oder dem im Vergleich festgelegten Räumungstermin.
§ 794a (4) ZPO → Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts
Erlaubt die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über die Räumungsfrist.
§ 794a (5) ZPO → Ausnahmen für bestimmte Mietverhältnisse
Schließt bestimmte Mietverhältnisse von den Regelungen der Absätze 1 bis 4 aus, insbesondere solche nach § 549 Abs. 2 Nr. 3 und § 575 BGB.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Zwangsvollstreckung
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Voraussetzungen, unter denen ein Titel vollstreckbar ist, sowie der Rechte und Pflichten der Beteiligten im Vollstreckungsverfahren.
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