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verfahrensrecht:raeumungsfrist_bei_raeumungsvergleich

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Räumungsfrist bei Räumungsvergleich

§ 794a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht dem Schuldner, eine angemessene Räumungsfrist zu beantragen, wenn er sich in einem Vergleich zur Räumung verpflichtet hat. Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor dem Räumungstermin gestellt werden.

§ 794a (1) ZPO

Hat sich der Schuldner in einem Vergleich, aus dem die Zwangsvollstreckung stattfindet, zur Räumung von Wohnraum verpflichtet, so kann ihm das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Wohnraum belegen ist, auf Antrag eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist bewilligen. Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Vergleich zu räumen ist, zu stellen; §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

siehe auch

§ 794a ZPO → Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich
Regelt die Bedingungen, unter denen ein Schuldner, der sich in einem Vergleich zur Räumung von Wohnraum verpflichtet hat, eine Räumungsfrist erhalten kann.

verfahrensrecht/raeumungsfrist_bei_raeumungsvergleich.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:08 von 127.0.0.1