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verfahrensrecht:ausnahmen_fuer_bestimmte_mietverhaeltnisse

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Ausnahmen für bestimmte Mietverhältnisse

§ 794a (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) schließt bestimmte Mietverhältnisse von den Regelungen der Absätze 1 bis 4 aus, insbesondere solche nach § 549 Abs. 2 Nr. 3 und § 575 BGB.

§ 794a (5) ZPO

Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.

siehe auch

§ 794a ZPO → Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich
Regelt die Bedingungen, unter denen ein Schuldner, der sich in einem Vergleich zur Räumung von Wohnraum verpflichtet hat, eine Räumungsfrist erhalten kann.

verfahrensrecht/ausnahmen_fuer_bestimmte_mietverhaeltnisse.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:08 von 127.0.0.1