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verfahrensrecht:maximale_dauer_der_raeumungsfrist

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Maximale Dauer der Räumungsfrist

§ 794a (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) begrenzt die Gesamtdauer der Räumungsfrist auf maximal ein Jahr ab dem Abschluss des Vergleichs oder dem im Vergleich festgelegten Räumungstermin.

§ 794a (3) ZPO

Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr, gerechnet vom Tag des Abschlusses des Vergleichs, betragen. Ist nach dem Vergleich an einem späteren Tag zu räumen, so rechnet die Frist von diesem Tag an.

siehe auch

§ 794a ZPO → Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich
Regelt die Bedingungen, unter denen ein Schuldner, der sich in einem Vergleich zur Räumung von Wohnraum verpflichtet hat, eine Räumungsfrist erhalten kann.

Maximale Dauer der Räumungsfrist

§ 721 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Räumungsfrist insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen darf.

§ 721 (5) ZPO

Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen. Die Jahresfrist rechnet vom Tage der Rechtskraft des Urteils oder, wenn nach einem Urteil auf künftige Räumung an einem späteren Tage zu räumen ist, von diesem Tage an.

siehe auch

§ 721 ZPO → Räumungsfrist
Regelt die Gewährung einer Räumungsfrist bei der Räumung von Wohnraum.

verfahrensrecht/maximale_dauer_der_raeumungsfrist.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:08 von 127.0.0.1