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verfahrensrecht:beschwerde_gegen_die_entscheidung_des_amtsgerichts

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Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts

§ 794a (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über die Räumungsfrist.

§ 794a (4) ZPO

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die sofortige Beschwerde statt.

siehe auch

§ 794a ZPO → Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich
Regelt die Bedingungen, unter denen ein Schuldner, der sich in einem Vergleich zur Räumung von Wohnraum verpflichtet hat, eine Räumungsfrist erhalten kann.

verfahrensrecht/beschwerde_gegen_die_entscheidung_des_amtsgerichts.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:08 von 127.0.0.1