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verfahrensrecht:zustaendigkeiten_nach_der_verordnung_eu_2020_1783_verordnungsermaechtigung

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Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1783; Verordnungsermächtigung

§ 1074 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zuständigkeiten für Beweisaufnahmen in Deutschland nach der Verordnung (EU) 2020/1783 und die Ermächtigung zur Erlassung von Rechtsverordnungen.

§ 1074 (1) ZPO → Zuständiges Amtsgericht für Beweisaufnahmen
Bestimmt das zuständige Amtsgericht für Beweisaufnahmen in Deutschland gemäß der Verordnung (EU) 2020/1783.

§ 1074 (2) ZPO → Zuweisung der Aufgaben des ersuchten Gerichts
Erlaubt den Landesregierungen, die Aufgaben des ersuchten Gerichts durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für mehrere Bezirke zuzuweisen.

§ 1074 (3) ZPO → Bestimmung der Zentralstelle und zuständigen Stellen
Regelt die Bestimmung der deutschen Zentralstelle und der zuständigen Stellen für unmittelbare Beweisaufnahmen.

§ 1074 (4) ZPO → Zentralstelle des Bundes
Legt fest, dass das Bundesamt für Justiz die Zentralstelle des Bundes ist und die Länder bei Bedarf unterstützt.

§ 1074 (5) ZPO → Übertragung der Verordnungsermächtigung
Erlaubt den Landesregierungen, die Befugnis zur Erlassung von Rechtsverordnungen an eine oberste Landesbehörde zu übertragen.

siehe auch

ZPO, Buch 11, Abschnitt 4 → Internationale Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Regelt die Zuständigkeiten und Verfahren für die internationale Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen, einschließlich der Beweisaufnahme und der Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten.

verfahrensrecht/zustaendigkeiten_nach_der_verordnung_eu_2020_1783_verordnungsermaechtigung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:28 von 127.0.0.1