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§ 1074 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zuständigkeiten für Beweisaufnahmen in Deutschland nach der Verordnung (EU) 2020/1783 und die Ermächtigung zur Erlassung von Rechtsverordnungen.
§ 1074 (1) ZPO → Zuständiges Amtsgericht für Beweisaufnahmen
Bestimmt das zuständige Amtsgericht für Beweisaufnahmen in Deutschland gemäß der Verordnung (EU) 2020/1783.
§ 1074 (2) ZPO → Zuweisung der Aufgaben des ersuchten Gerichts
Erlaubt den Landesregierungen, die Aufgaben des ersuchten Gerichts durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für mehrere Bezirke zuzuweisen.
§ 1074 (3) ZPO → Bestimmung der Zentralstelle und zuständigen Stellen
Regelt die Bestimmung der deutschen Zentralstelle und der zuständigen Stellen für unmittelbare Beweisaufnahmen.
§ 1074 (4) ZPO → Zentralstelle des Bundes
Legt fest, dass das Bundesamt für Justiz die Zentralstelle des Bundes ist und die Länder bei Bedarf unterstützt.
§ 1074 (5) ZPO → Übertragung der Verordnungsermächtigung
Erlaubt den Landesregierungen, die Befugnis zur Erlassung von Rechtsverordnungen an eine oberste Landesbehörde zu übertragen.
ZPO, Buch 11, Abschnitt 4 → Internationale Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Regelt die Zuständigkeiten und Verfahren für die internationale Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen, einschließlich der Beweisaufnahme und der Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten.
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