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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:zentralstelle_des_bundes

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Zentralstelle des Bundes

§ 1069 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Bundesamt für Justiz die Zentralstelle des Bundes ist.

§ 1069 (4) ZPO

Zentralstelle des Bundes nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1784 ist das Bundesamt für Justiz. Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen Behörden der Länder.

siehe auch

§ 1069 ZPO → Verordnungsermächtigungen
Legt die Zuständigkeiten für die Zustellung von Schriftstücken im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1784 fest und ermächtigt zu entsprechenden Verordnungen.

Zentralstelle des Bundes

§ 1074 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Bundesamt für Justiz die Zentralstelle des Bundes ist und die Länder bei Bedarf unterstützt.

§ 1074 (4) ZPO

Zentralstelle des Bundes nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1783 ist das Bundesamt für Justiz. Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen Behörden der Länder.

siehe auch

§ 1074 ZPO → Verordnungsermächtigung
Regelt die Zuständigkeiten für Beweisaufnahmen in Deutschland nach der Verordnung (EU) 2020/1783 und die Ermächtigung zur Erlassung von Rechtsverordnungen.

verfahrensrecht/zentralstelle_des_bundes.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:28 von 127.0.0.1