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§ 1074 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt den Landesregierungen, die Aufgaben des ersuchten Gerichts durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für mehrere Bezirke zuzuweisen.
Die Landesregierungen können die Aufgaben des ersuchten Gerichts einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.
§ 1074 ZPO → Verordnungsermächtigung
Regelt die Zuständigkeiten für Beweisaufnahmen in Deutschland nach der Verordnung (EU) 2020/1783 und die Ermächtigung zur Erlassung von Rechtsverordnungen.
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