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verfahrensrecht:zustaendiges_amtsgericht_fuer_beweisaufnahmen

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Zuständiges Amtsgericht für Beweisaufnahmen

§ 1074 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt das zuständige Amtsgericht für Beweisaufnahmen in Deutschland gemäß der Verordnung (EU) 2020/1783.

§ 1074 (1) ZPO

Für Beweisaufnahmen in der Bundesrepublik Deutschland ist als ersuchtes Gericht im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Verfahrenshandlung durchgeführt werden soll.

siehe auch

§ 1074 ZPO → Verordnungsermächtigung
Regelt die Zuständigkeiten für Beweisaufnahmen in Deutschland nach der Verordnung (EU) 2020/1783 und die Ermächtigung zur Erlassung von Rechtsverordnungen.

verfahrensrecht/zustaendiges_amtsgericht_fuer_beweisaufnahmen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:28 von 127.0.0.1