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verfahrensrecht:bestimmung_der_zentralstelle_und_zustaendigen_stellen

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Bestimmung der Zentralstelle und zuständigen Stellen

§ 1074 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bestimmung der deutschen Zentralstelle und der zuständigen Stellen für unmittelbare Beweisaufnahmen.

§ 1074 (3) ZPO

Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Stelle, die in dem jeweiligen Land 1. als deutsche Zentralstelle nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1783 zuständig ist, 2. als zuständige Stelle über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 entscheidet. Die Aufgaben nach den Nummern 1 und 2 können in jedem Land nur jeweils einer Stelle zugewiesen werden.

siehe auch

§ 1074 ZPO → Verordnungsermächtigung
Regelt die Zuständigkeiten für Beweisaufnahmen in Deutschland nach der Verordnung (EU) 2020/1783 und die Ermächtigung zur Erlassung von Rechtsverordnungen.

verfahrensrecht/bestimmung_der_zentralstelle_und_zustaendigen_stellen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:28 von 127.0.0.1