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§ 942 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Erteilung einstweiliger Verfügungen in Bezug auf den Ort des Streitgegenstands oder der betroffenen Sache.
§ 942 (1) ZPO → Einstweilige Verfügung bei dringenden Fällen
Ermöglicht dem Amtsgericht, in dringenden Fällen eine einstweilige Verfügung zu erlassen, wenn sich der Streitgegenstand in dessen Bezirk befindet.
§ 942 (2) ZPO → Einstweilige Verfügung bei Vormerkungen und Widersprüchen
Erlaubt dem Amtsgericht die Erteilung einer einstweiligen Verfügung für Eintragungen im Grundbuch oder Register, auch wenn keine Dringlichkeit besteht.
§ 942 (3) ZPO → Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach Fristablauf
Regelt die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach Ablauf einer bestimmten Frist auf Antrag.
§ 942 (4) ZPO → Beschlussfassung des Amtsgerichts
Bestimmt, dass die Entscheidungen des Amtsgerichts in diesen Fällen durch Beschluss ergehen.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Einstweilige Verfügungen
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einstweiliger Verfügungen, einschließlich der Zuständigkeit der Gerichte und der Bedingungen für deren Aufhebung.
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