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verfahrensrecht:einstweilige_verfuegung_bei_dringenden_faellen

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Einstweilige Verfügung bei dringenden Fällen

§ 942 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht dem Amtsgericht, in dringenden Fällen eine einstweilige Verfügung zu erlassen, wenn sich der Streitgegenstand in dessen Bezirk befindet.

§ 942 (1) ZPO

In dringenden Fällen kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet, eine einstweilige Verfügung erlassen unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung bei dem Gericht der Hauptsache zu beantragen ist.

siehe auch

§ 942 ZPO → Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache
Regelt die Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Erteilung einstweiliger Verfügungen in Bezug auf den Ort des Streitgegenstands oder der betroffenen Sache.

verfahrensrecht/einstweilige_verfuegung_bei_dringenden_faellen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:08 von 127.0.0.1